Glossar

Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie:

Am Gründonnerstag, den 28. März 2024, ist unser Haus ab 16 Uhr geschlossen.

 

Persönliche Vorsprachen für Leistungsangelegenheiten ohne Termin sind weiterhin nur in dringenden Angelegenheiten möglich.

Unser Servicecenter ist telefonisch zu erreichen:

Mo - Fr 08:00 - 18:00

Glossar

A (7)

Anspruchsvoraussetzungen

Nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Personen, die

1.  das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.  erwerbsfähig sind,
3.  hilfebedürftig sind und
4.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
 
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld bzw. Sozialgeld).

Antragstellung

Die Leistungen der Grundsicherung müssen von Ihnen beantragt werden. Sie können den Antrag persönlich, schriftlich oder auch telefonisch und auch für weitere Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft stellen.

Haben die Dienststellen unserer Jobcenters geschlossen (zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen), können Sie einen Antrag noch am darauf folgenden Werktag stellen. Sie haben dadurch keine Nachteile.

Wenn Sie einen Antrag stellen, so gilt der Antrag auch für die mit Ihnen zusammen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen

Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie den Antrag gestellt haben.

Arbeitgeber-Service (AG-S)

Das Jobcenter Rems-Murr bietet Arbeitgebern in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit Waiblingen eine Vielzahl an Dienstleistungen und finanzielle Leistungen.

Der Arbeitgeber-Service ist der erste Ansprechpartner auf dem Arbeitsmarkt Kernaufgabe des Arbeitgeber-Service ist die Arbeits- und Ausbildungsstellenvermittlung.

Der Arbeitgeber-Service bietet Ihnen weitere Dienstleistungen:

·         Beratung zum Arbeits-/Bewerbermarkt und Personalthemen in der Region

·         zügige und passgenaue Besetzung Ihrer Ausbildungs- und Arbeitsplätze

·         regionaler und bundesweiter Bewerberpool

·         kostenfreie Veröffentlichung der Stellenangebote in der JOBBÖRSE

·         Beratung zu Unterstützungsleistungen für Bewerber mit Vermittlungshemmnissen

·         Unterstützung bei Fragen zur Inklusion bzw. internationaler Vermittlung

·         Informationen zur Weiterbildung von Beschäftigten

Die Service- und Beratungsleistungen sind für Sie kostenfrei

Arbeitsgelegenheiten (AGH)

umgangssprachlich auch als 1 €-Job’s oder abgekürzt auch AGH bezeichnet sind Tätigkeiten, in denen Bürgergeld-Empfänger unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden können. Sie ersetzen keine versicherungspflichtigen Beschäftigungen sondern dienen lediglich der Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt. Die dadurch entstehenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) werden durch die Zahlung einer sogenannten Mehraufwandsentschädigung an Teilnehmende (maximal 250 € und 100 Std. pro Monat) finanziell ausgeglichen. Sie wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Arbeitsmittel (Kosten)

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Außerbetriebliche Berufsausbildung

Im Rahmen einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) soll lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen, die auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen noch nicht in einem Betrieb ausgebildet werden können, ein Ausbildungsabschluss ermöglicht werden.  Hierbei wird der frühestmögliche Übergang in eine betriebliche Ausbildung angestrebt.

Die Ausbildung findet in Zusammenarbeit mit einem anerkannten Ausbildungsbetrieb statt, zusätzlich wird die Berufsschule besucht.

Die BaE beinhaltet Nachhilfe in Theorie und Praxis, Vorbereitung auf Klassenarbeiten, Prüfungsvorbereitung, Nachhilfe in Deutsch, Unterstützung bei Alltagsproblemen, Vermittelnde Gespräche mit Ausbildern, Lehrkräften und Eltern. 

Ein Bildungsträger mit erfahrenen Ausbildern, Lehrkräften, Sozialpädagoginnen und – pädagogen begleiten den Auszubildenden  während der gesamten Zeit.

Teilnehmen können Jugendliche, die vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit vorgeschlagen werden.

Auszubildende

Sind Sie Auszubildende / Auszubildender, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld. Es wird davon ausgegangen, dass Sie stattdessen einen Anspruch auf vorrangige Ausbildungsförderung (z. B. BAföG oder BAB) haben. Dies gilt auch dann, wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen (z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze oder weil Sie bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung haben), aber Ihre Ausbildung dem Grunde nach mit BAB / BAföG förderungsfähig ist.

In bestimmten Fällen ist es jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, an Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen, soweit die Auszubildenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen decken können. Diese ergänzenden Leistungen gelten nicht als Bürgergeld. Somit tritt durch die Leistungen auch keine Sozialversicherungspflicht ein. Bei Hilfebedürftigkeit können auf Antrag folgende Leistungen gewährt werden:

  • Mehrbedarfe
  • Einmalige Leistungen für Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft für Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten oder nur wegen der Anrechnung von Einkommen / Vermögen nicht erhalten.

Leistungen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie notwendige Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung können ggf. als Darlehen an Sie erbracht werden, wenn der Leistungsausschluss eine besondere Härte bedeuten würde. Ob bei Ihnen ein solcher Fall vorliegt, können Sie persönlich in Ihrem Jobcenter abklären. Ein Darlehen kann auf Antrag auch in den Fällen erbracht werden, in denen Sie im ersten Monat der Ausbildung erst am Ende des Monats Leistungen (insbesondere Ausbildungsvergütung und Leistungen der Ausbildungsförderung) erhalten.

B (5)

Bedarfsgemeinschaft

Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden.

Zu ihr gehören 

  • die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  • als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  • die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
  • der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und
  • die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Minderjährige gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.

Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.

Berufliche Eingliederung

siehe Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Bewerbungskosten

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen.

  • Mehraufwendungen für Mittagessen in Kita, Schule und in der Kindertagespflege: Einen Zuschuss für das gemeinsame Mittagessen gibt es dann, wenn Aufwendungen für ein gemeinschaftliches Mittagessen entstehen. Der verbleibende Eigenanteil der Eltern bzw. des Kindes liegt bei einem Euro pro Tag und Essen.
  • Lernförderung: Bedürftige Schülerinnen und Schüler können Lernförderung in Anspruch nehmen, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.
  • Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel und Kultur mitmachen. Dafür steht monatlich ein Betrag von insgesamt bis zu 10 Euro zur Verfügung, zum Beispiel für den Mitgliedsbeitrag des Sportvereins, die Gebühren der Musikschule oder im Ausnahmefall auch für Ausrüstungsgegenstände wie Sportschuhe oder Musikinstrumente.
  • Persönlicher Schulbedarf: Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien), wird den Schülerinnen und Schülern zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 70 Euro und jeweils im Februar darauf 30 Euro - insgesamt 100 Euro. Wenn Kinder erst im Verlaufe des jeweiligen Schuljahrs erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, werden 70 Euro, wenn der erste Schultag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro gezahlt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.
  • Ausflüge: Zudem werden die Kosten ein- und mehrtägiger Ausflüge von Schulen, Kitas und Kindertagespflege übernommen (z. B. für Klassenfahrten).
  • Schülerbeförderung: Insbesondere wer eine weiterführende Schule besucht, hat oft einen weiten Schulweg. Fallen deswegen Aufwendungen für Schülerbeförderung an und werden sie nicht anderweitig abgedeckt, werden diese Ausgaben übernommen

Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Bildungsgutschein

Ein Bildungsgutschein ermöglicht Ihnen die Teilnahme an einer Qualifizierung oder an einer Umschulung. Ausgestellt wird Ihnen der Bildungsgutschein von Ihrem persönlichen Ansprechpartner, welcher vorab bei einem Beratungsgespräch prüfen wird, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt sind.

Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bildungsgutschein. Dieser stellt eine Zusicherung dar, dass die durch die Teilnahme an der Weiterbildung anfallenden Kosten übernommen werden. Neben den Weiterbildungskosten können dies auch die Fahrtkosten zur Maßnahme sowie die Kosten für auswärtige Unterbringung (sofern diese notwendig ist) sein. Des Weiteren kann auch ein Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gezahlt werden.

Wichtig ist, dass der Bildungsgutschein während der dreimonatigen Gültigkeitsdauer nach der Ausstellung eingelöst wird und der Träger sowie die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind.

Bei Fragen hierzu wenden Sie sich an Ihr Jobcenter Rems-Murr.

C-D (1)
E (5)

Eheähnliche Gemeinschaft (Einstehensgemeinschaft)

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, welche so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Gemäß § 7 Abs. 3a SGB II geht das JobCenter davon aus, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wenn Partner:

  • länger als ein Jahr zusammenleben oder  
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.

Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung, auch andere Lebensumstände können das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft vermuten lassen.

Ein-Euro-Job

siehe Arbeitsgelegenheiten

Eingliederungsvereinbarung

Eine Eingliederungsvereinbarung wird zwischen dem persönlichen Ansprechpartner und dem Kunden abgeschlossen. Sie stellt eine Art Vertrag dar, in dem die Ziele, die Unterstützungen des Jobcenters und die eigenen Anstrengungen des Kunden auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme festgelegt und verbindlich für beide Seiten vereinbart werden.

Eine Eingliederungsvereinbarung wird grundsätzlich für 6 Monate geschlossen.

Sollte bis dahin keine Arbeitsaufnahme bzw. kein Wegfall der Hilfebedürftigkeit erfolgt sein, werden mit neuer Eingliederungsvereinbarung weitere oder neue Ziele, Unterstützungen oder Eigenbemühungen definiert und vereinbart.

Folgende Unterstützungen des Jobcenter können u.a. Bestandteil der Vereinbarung sein:

  • Förderung von Seminaren zur Unterstützung bei der Stellensuche (z.B. Bewerbungstraining)
  • Förderung der beruflichen Weiterbildung
  • Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen
  • Aushändigung von Vermittlungsgutscheinen für die Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittler
  • Aushändigung von Vermittlungsvorschlägen
  • Förderung einer (Trainings- )maßnahme beim Arbeitgeber.
  • Einschaltung der Sucht-, Schuldnerberatung
  • Unterstützung von Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für Bewerbungen bzw. Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen

Folgende eigene Anstrengungen des Kunden können u.a. Bestandteil der Vereinbarung sein:

  • Aufnahme einer Beschäftigung
  • Teilnahme an Seminaren zur Unterstützung bei der Stellensuche (z.B. Bewerbungstraining) und sonstigen Weiterbildungsmaßnahmen.
  • Vorlage einer bestimmten Anzahl von Bewerbungsbemühungen in einem definierten Zeitraum
  • Wahrnehmung von Terminen beim ärztlichen bzw. berufspsychologischen Dienst des Jobcenters
  • Mitarbeit im Rahmen der Sucht-, Schuldnerberatung
  • Kontaktaufnahme zu privaten Arbeitsvermittlern

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Eingliederungszuschüsse sind finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten, die an Arbeitgeber bei Neueinstellungen von förderbedürftigen Arbeitnehmern gezahlt werden können, sofern dies zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist. Die Fördervoraussetzungen sind in jedem Einzelfall vor der Einstellung vom JC zu prüfen. Die Förderhöhe und Dauer richtet sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz. Eine Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, wobei das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt und ein pauschalierter Betrag für den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde gelegt werden. Der Zuschuss kann bis zu  50% und bis zu 12 Monaten betragen. Es wird erwartet, dass der Arbeitnehmer auch über die Förderdauer hinaus weiterbeschäftigt wird; bei vorzeitiger Beendigung ist zu prüfen, ob ggf. ein Teil des Zuschusses wieder zurückzuzahlen ist.

Einstiegsqualifizierung

Die Einstiegsqualifizierung für Jugendliche (EQ) ist ein betriebliches Praktikum für junge Erwachsene, die nicht älter als 25 Jahre alt sind und noch keine Ausbildung abgeschlossen haben. Es wird 6 bis 12 Monate in einem Betrieb gearbeitet. Dabei sollen Grundkenntnisse für einen Ausbildungsberuf erworben werden. Es handelt sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer monatlichen Vergütung (ca. 200,00 EUR). Am Ende wird vom Betrieb ein Zeugnis und von der Kammer ein Zertifikat ausgestellt. Wird nach der EQ eine Ausbildung im gleichen Beruf begonnen, kann die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr verkürzt werden, vorausgesetzt, der Ausbildungsbetrieb und die Kammer stimmen zu.

F (3)

Fahrkosten

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Förderung aus dem Vermittlungsbudget

  • beinhaltet die Übernahme notwendiger Kosten, die bei der Suche oder Aufnahme versicherungspflichtiger Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse entstehen.

Die Förderung können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose erhalten.

Die Förderung umfasst folgende Leistungen:

• Bewerbungskosten

• Reisekosten zum Vorstellungsgespräch

• Fahrkosten für Pendelfahrten

• Kosten für getrennte Haushaltsführung

• Kosten für den Umzug

• Fahrkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle

• Kosten für Arbeitsmittel

• Kosten für Nachweise

• Unterstützung der Persönlichkeit

• Sonstige Kosten

Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer/Ihrem persönlichen Ansprechpartner/in

Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)

Durch berufliche Weiterbildung besteht die Möglichkeit einen Berufsabschluss zu erwerben oder berufliche Kenntnisse zu erweitern. Insbesondere nach langer Arbeitslosigkeit oder als Berufsrückkehrer kann auf diesem Weg der Einstieg in das Berufsleben unterstützt werden.

Wird in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Arbeitsvermittler ein Qualifizierungsbedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bildungsgutschein, der Sie zur Teilnahme an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme  berechtigt. Über den Bildungsgutschein werden die Kosten der Weiterbildung, sowie eventuell anfallende Fahr- und Kinderbetreuungskosten durch das zuständige Jobcenter übernommen.

G (0)
H (1)

Haushaltsführung (Kosten für getrennte Haushaltsführung )

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

I-J (0)
K (4)

Klassenfahrten

Siehe Bildung und Teilhabe

Konsiliardienst

siehe Suchtberatung

Kooperationspartner

Im Zuge der Aufgabenerledigung, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen, arbeitet das Jobcenter sehr eng mit anderen Institutionen/Einrichtungen zusammen. Zu diesen Netzwerkpartnern  gehören in erster Linie karitative Einrichtungen, Städte und Gemeinden, Verwaltungen, Vereine und private Bildungseinrichtungen. Durch Bündelung der Kompetenzen suchen wir mit unseren Kooperationspartnern gemeinsam nach Wegen und Möglichkeiten, individuelle Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise zu beenden.

Besonders enge Zusammenarbeit besteht aufgrund von einschlägigen Kooperationsvereinbarungen mit dem Sozialdienst, der Schuldnerberatung, der Suchtberatungsstelle sowie dem Kreisjugendamt.

Kranken- und Pflegeversicherung

Aufgrund des Bezuges von Bürgergeld (nicht bei Darlehen oder des Bezuges von Sozialgeld) sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Bezieherinnen und Bezieher von Sozialgeld werden nicht durch das Jobcenter in der gesetzlichen kranken- und Pflegeversicherung versichert. Hinsichtlich Ihres Versicherungsschutzes setzen Sie sich bitte selbständig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. In bestimmten Fällen kann Ihnen durch das Jobcenter ein Zuschuss zu Ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden

L (3)

Leistungen für Auszubildende

siehe Auszubildende

Leistungsmissbrauch

siehe Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftat

Lernförderung

Eine ergänzende angemessene Lernförderung kann gewährt werden, wenn die Schule den Bedarf bestätigt und keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen.

Siehe Bildung und Teilhabe

M (6)

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Diese Maßnahmen dienen als individuelles Unterstützungsangebot, welche die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt unterstützen sollen. Darunter fallen insbesondere Maßnahmen bei Arbeitgebern (die sogenannte Probearbeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen) und der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für private Arbeitsvermittler (klassischer Vermittlungsgutschein).

Möglich sind auch Maßnahmen bei Trägern. Inhalte der Maßnahmen sind unter anderem das Bewerbertraining, berufliche Eignungsfestellung und Kenntnisvermittlung.

Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer/Ihrem persönlichen Ansprechpartner/in

Mehrbedarfe

Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann für Sie zusätzlich ein sogenannter Mehrbedarf berücksichtigt werden. Diese Aufschläge (eventuell auch feste pauschale Beträge) zum Regelbedarf erhalten Sie, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
  • Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

 

Mietkaution

Eine Mietkaution kann übernommen werden, wenn einem Umzug durch das Jobcenter zugestimmt wurde. Die Zustimmung zum Umzug wird erteilt, wenn ein wichtiger Grund für den Umzug vorliegt und die Mietkosten angemessen sind. Die Mietkaution wird als Darlehen gewährt.

Mietobergrenzen

Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können Kosten der Unterkunft nur in angemessener Höhe übernommen werden. Die Miete gilt dann als angemessen, wenn die Kaltmiete (inkl. Nebenkosten) oder die Warmmiete (inkl. Nebenkosten und Heizkosten) die unten aufgeführten Beträge nicht überschreitet.

Die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft unterteilen sich in sechs verschiedene „Vergleichstypen“. Die genaue Zuordnung Ihrer Gemeinde zu den „Vergleichstypen“ finden Sie in der Anlage.

Vor Anmietung einer Wohnung ist die Zustimmung des Jobcenters unbedingt einzuholen. 

angemessene Unterkunftsgrenzen in Rems-Murr-Kreis

Mietschulden

Wenn Sie Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten und Mietrückstände bestehen, die zum Verlust Ihrer Unterkunft führen können, kann Ihnen zur Begleichung dieser Schulden ein Darlehen gewährt werden, damit Ihre Unterkunft gesichert wird. Die Unterkunftskosten müssen jedoch angemessen sein. Die tatsächliche Übernahme hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Mitwirkungspflichten

Machen Sie alle Angaben vollständig und korrekt. Ihre Angaben sind die Grundlage für die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Werden sogenannte „Beweismittel“ (z. B. Urkunden, Bescheinigungen) benötigt, so müssen Sie diese benennen bzw. selbst vorlegen. Ihre Mitwirkungspflicht beginnt mit dem Tag der Antragstellung und dauert in der Regel bis zum Ende des Leistungsbezuges; in einigen Fällen auch darüber hinaus.

N (1)

Nachweise (Kosten)

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

O (2)

Ordnungswidrigkeiten

Bestehen Verdachtsmomente für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat  (z.B. unerlaubte Ortsabwesenheit, Leistungsmissbrauch, Sozialbetrug), wird das Jobcenter aktiv und leitet, sofern die Verfolgung und Ahndung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, alle Unterlagen an die jeweils zuständigen Verfolgungsbehörden weiter. Fälle von Ordnungswidrigkeiten, die gleichzeitig den Verdacht einer Straftat begründen und Fälle des alleinigen Straftatverdachts werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, Fälle im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung werden dem zuständigen Hauptzollamt übergeben und von diesem bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

Ortsabwesenheit

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne haben Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht.

Möchten Sie in den Urlaub fahren,  benötigen Sie dafür vorab die Zustimmung Ihres Jobcenters. Dazu ist eine persönliche Vorsprache in den Eingangszonen erforderlich. Sofern keine Gründe dagegenstehen, wie z.B. eine geplante Vermittlung oder Maßnahmeteilnahme, wird die Ortsabwesenheit in der Regel erteilt. Sie wird für längstens 21 Tage pro Jahr erteilt.

Nach der Rückkehr ist eine persönliche Rückmeldung im Jobcenter erforderlich.

Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall und gegebenenfalls zur Rückforderung des Arbeitslosengeldes II.

P-Q (4)

Pfändung des Anspruches auf Leistung

Ihre Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel nicht pfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder gepfändet werden. Automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Girokonto erhalten Sie nur, wenn Sie dieses in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-konto) umwandeln lassen.

Auf diesem P-konto können bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werden.

Nähere Informationen zum P-konto erhalten Sie von Ihrer Bank.

Pflegeversicherung

siehe Kranken- und Pflegeversicherung

Probearbeit

siehe Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Profiling

Für jeden Kunden wird im Rahmen der Beratung ein detailliertes Profiling vorgenommen. Diese „Standortbestimmung“ zeigt Ihre persönlichen Stärken und Schwächen im Hinblick auf eine Integration in den Arbeitsmarkt auf und bildet die Grundlage für die individuelle Vermittlungsstrategie.

R (4)

Rechtsbehelf (Widerspruch)

Sind Sie mit einer Entscheidung Ihres Jobcenters nicht einverstanden, können Sie oder jede andere vom Bescheid betroffene Person innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden.

Die Entscheidung wird dann nochmals überprüft. kann Ihrem Widerspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen können Sie – wenn Sie nicht einverstanden sind – Klage beim Sozialgericht erheben

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt laufende und in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallende Bedarfe pauschal ab (z. B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens etc.).

Die aktuellen Sätze finden Sie hier.

Rentenversicherung

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld II sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges wird durch Ihr Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, welche dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Welche Zeiten des Leistungsbezuges dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, teilt Ihnen das Jobcenter mit.

Bei weiteren Fragen zum Thema Anrechnungszeiten wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rententräger.

Reisekosten

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

S (6)

Sachleistungen als Regelbedarf

Der Regelbedarf kann zum Teil oder auch ganz als Sachleistung (in Form von Gutscheinen) erbracht werden. Dies kann z. B. dann geschehen, wenn Sie die Geldleistung wiederholt zu schnell verbrauchen, weil Ihre Lebensführung in Bezug auf die Höhe der Leistung nicht angemessen ist und Sie zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.

Ein solches „unwirtschaftliches Verhalten“ liegt z. B. dann vor, wenn Sie die monatlichen Leistungen bereits kurz nach der Auszahlung verbraucht haben.

Sanktionen

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns. Sie sind daher verpflichtet, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich um die Beendigung Ihrer Erwerbslosigkeit bemühen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen.

Kommen Sie diesen Verpflichtungen ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies weit reichende Sanktionen in Form von Kürzungen oder sogar des Wegfalls der Leistungen zur Folge. Dies gilt auch im Falle weiterer Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel dem Abbruch einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme oder Versäumnissen bei einer Meldeaufforderung.

Sozialbetrug

siehe Straftat

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Personen haben keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nur wenn diese mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können nicht erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II – das sogenannte Sozialgeld – haben.

Ausgeschlossen vom Sozialgeldbezug sind Personen, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung haben. Personen, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen, können allerdings Sozialgeld erhalten.

Sozialversicherung

siehe Kranken- und Pflegeversicherung

siehe Rentenversicherung

siehe Unfallversicherung

siehe Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (freiwillig gesetzlich oder privat versichert)

Suchtberatung

Probleme mit Suchtmitteln werden häufig lange nicht erkannt, behindern aber die Vermittlung in Arbeit ganz erheblich. Doch Suchterkrankungen sind inzwischen gut zu behandeln. Die Chancen sind hoch, nach einer erfolgreichen Behandlung wieder in Arbeit zu gelangen.

Es gibt verschiedene Suchtmittel, bzw. Abhängigkeiten wie beispielsweise…

  • Alkohol, Medikamente, Drogen, Nikotin
  • pathologisches Glücksspiel
  • PC-, und Internetabhängigkeit
  • Essstörungen wie Magersucht, Ess-Brechsucht
  • Verhaltensstörungen wie Kaufsucht, Beziehungsabhängigkeit

…man kann schneller süchtig werden, als man denkt…

  • schwere Schicksalsschläge (z.B. Tod eines wichtigen Menschen, Verlust des Arbeitsplatzes)
  • Frustration (z.B. über Geldsorgen, bei vergeblicher Arbeitssuche)
  • Langeweile
  • die falschen Freunde

…das Angebot der Suchtberatung…

  • Information und Beratung
  • Vermittlung in Entgiftung und Suchtrehabilitation, z.B. ambulant, teilstationär oder Langzeitbehandlung
  • Vermittlung in andere Hilfeangebote/zu anderen Einrichtungen  
  • Unterstützung bei der Suche nach einer Selbsthilfegruppe
  • Spezielle Beratung für Jugendliche
  • Begleitung bei Substitution

Im Rahmen der psychosozialen Versorgung ist die Suchtberatung zu festen Zeiten mit einem Büro vor Ort im Jobcenter Rems-Murr in Waiblingen vertreten. Bei Bedarf vereinbart Ihr Arbeitsvermittler oder Fallmanager einen Termin mit den Suchtberatern, die Sie professionell beraten und unterstützen.

Sie erreichen die psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstellen aber auch direkt unter:

Kreisdiakonieverband Rems-Murr-Kreis 

Waiblingen 07151-9591912 und Schorndorf  07181-929831

Caritas Verband Backnang  07191-9115610

Sch (3)

Schülerbeförderungskosten

Siehe Bildung und Teihabe

Schulausflüge

Siehe Bildung und Teihabe

Schulbedarf

Schülerinnen / Schüler erhalten jährlich zum 1. August 70,00 Euro und zum 1. Februar 30,00 Euro für die persönliche Schulausstattung, sofern sie sich an diesen Stichtagen im Leistungsbezug befinden.

St (1)

Straftat

Bestehen Verdachtsmomente für eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat  (z.B. unerlaubte Ortsabwesenheit, Leistungsmissbrauch, Sozialbetrug), wird das Jobcenter aktiv und leitet, sofern die Verfolgung und Ahndung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, alle Unterlagen an die jeweils zuständigen Verfolgungsbehörden weiter. Fälle von Ordnungswidrigkeiten, die gleichzeitig den Verdacht einer Straftat begründen und Fälle des alleinigen Straftatverdachts werden bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht, Fälle im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Ausübung einer Beschäftigung werden dem zuständigen Hauptzollamt übergeben und von diesem bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.

T (0)
UVW (12)

Umzug

Bei einem Umzug kann das Jobcenter Rems-Murr die Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu müssen Sie aber vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung einholen, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug notwendig ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.

Umzugskosten werden bei vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter Rems-Murr gewährt.

Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile können als Darlehen erbracht werden.

Umzug von unter 25-Jährigen

Unter 25-Jährige sollen nach Möglichkeit im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen bleiben, da andernfalls höhere Leistungen für Unterkunftskosten notwendig werden würden. Wenn Sie unverheiratet sind, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, dann können Sie Miete und Heizkosten für die Unterkunft nur erhalten, wenn Sie eine Zusicherung Ihres bisherigen Jobcenters einholen. Sie erhalten die Zusicherung nur, wenn

schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird, oder

der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder

nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Die Zusicherung müssen Sie vor Abschluss des Mietvertrages einholen, damit die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden.

 

Umzugskosten

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Unfallversicherung

Sie sind unfallversichert, wenn Sie auf Veranlassung des Jobcenters das Jobcenter selbst oder eine andere Stelle aufsuchen (z. B. zur ärztlichen Untersuchung). Einen Wegeunfall müssen Sie im eigenen Interesse sofort Ihrem Jobcenter anzeigen.

Unterkunft und Heizung

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind.

Welche Kosten dabei angemessen sind, richtet sich im Rems-Murr-Kreis nach den „Mietobergrenzen“, siehe ebenda.

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. Schuldzinsen, Gebäudeversicherung, Grundsteuer). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, weil mit ihnen letztlich Vermögen aufgebaut wird. Die Angemessenheitsprüfung gilt jedoch auch hier. Welche Kosten dabei angemessen sind, richtet sich ebenfalls nach den Beträgen der „Mietobergrenzen“.

Heizkosten und sonstige Mietnebenkosten werden, soweit sie angemessen sind, zusätzlich übernommen.

Sind die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen, werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen und an Sie ausgezahlt. Sie sind verpflichtet, diese Leistungen nur zweckentsprechend zu verwenden.

Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistungen nur in angemessenem Umfang übernommen.

Die Leistungen können auch direkt an den Vermieter oder/und an andere Empfangsberechtigte ausgezahlt werden, wenn Sie oder der Vermieter - mit Ihrem Einverständnis - dies wünschen. Die Leistungen werden direkt an diese überwiesen, wenn die vorgesehene Verwendung durch Sie nicht sichergestellt ist (z.B. nach Entstehung von Mietschulden).

Sind die Aufwendungen unangemessen hoch, sind Sie verpflichtet, die Kosten der Unterkunft nach Möglichkeit zu senken. Unter diesen Umständen kann auch ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden.

Ist bei Ihnen ein Umzug zur Senkung der Unterkunftskosten notwendig, werden die höheren Kosten Ihrer Unterkunft solange gezahlt, bis Ihnen ein Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann, in der Regel jedoch für längstens sechs Monate.

Unterstützung der Persönlichkeit

siehe Förderung aus dem Vermittlungsbudget

Vermittlungsgutschein

siehe Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Vermögen

Zu Ihrem Vermögen gehört alles „Hab und Gut“, das in Geld messbar ist – unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören z. B. Bargeld, Guthaben auf Anlagekonten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere (z.B. Aktien- und Fondsanteile), Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck), Kapitallebensversicherungen, Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.

Zu berücksichtigen sind grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen dürfen (z. B. weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist). Geld, das vor der Bedarfszeit (also vor dem Monat der Antragstellung) zugeflossen ist, zählt zum Vermögen.

Verwaltungsvereinbarungen

Die Bundesagentur für Arbeit (nachfolgend BA) unterbreitet den Jobcentern Angebote, um sie bei ihrer Aufgabenwahrnehmung zu unterstützen. Die Serviceleistungen für die gemeinsamen Einrichtungen (nachfolgend gE) werden nach § 44b Abs. 4 und 5 SGB II erbracht. Die rechtswirksame Übertragung von Aufgaben der Jobcenter auf die BA erfordert die Beachtung von formell- und materiell-rechtlichen Voraussetzungen.

Im ersten Schritt ist im Wege der Aufgabenübertragung durch die Trägerversammlung ein Beschluss notwendig. Dieser muss die übertragende Aufgabe deutlich benennen und die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer der gE ermächtigen, im zweiten Schritt eine Verwaltungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) und ggf. Zusatzverwaltungsvereinbarungen sowie Einzelvereinbarungen mit der BA abzuschließen.

Für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen aus dem Gesamtkatalog ist eine allgemeine Verwaltungsvereinbarung (Rahmenvereinbarung) zwischen der BA und der gE abzuschließen. Darüber hinaus bedarf es für die Übernahme operativer Aufgaben eine zusätzliche Vereinbarung zur Übertragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Befugnisse.

Aktuell hat das Jobcenter Rems-Murr die BA mit folgenden Dienstleistungen beauftragt:

  1. Ausbildungsvermittlung
  2. Forderungseinzug
  3. Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach §116 SGBX

Weiterbildung

Arbeitslosigkeit muss nicht zwangsläufig „Leerlauf“ bedeuten. Gerade die Zeit einer Arbeitslosigkeit ist geeignet, die eigenen beruflichen Kenntnisse anzupassen, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen. Eventuell besteht sogar Interesse am Erwerb eines neuen Berufsabschlusses. Durch Weiterbildung wird die berufliche Mobilität deutlich verbessert und die Wettbewerbschancen erhöht. Wer über berufliche Qualifikationen verfügt, wird seltener arbeitslos und eine evtl. eingetretene Arbeitslosigkeit ist in der Regel schneller beendet, als bei Unqualifizierten.

Die qualifizierenden Kenntnisse werden in  der Regel in Kursen bzw. Lehrgängen vermittelt, die  zwischen 6 und 24 Monaten dauern. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Jobcenter die Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme komplett übernehmen und Arbeitslosengeld II weiterzahlen. Die Entscheidung trifft die/der Arbeitsvermittler/in.

Widerspruch (Rechtsbehelf)

Sofern Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei Ihrem Jobcenter schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Dies übernimmt eine neutrale Stelle, die der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt ist.

Kann dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid. Sollten Sie auch mit dem Widerspruchsbescheid einverstanden sein, steht Ihnen selbstverständlich der Rechtsweg offen, Sie können also Klage erheben.

Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft

Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft liegt vor, wenn sich die Bewohner neben der gemeinsam genutzten Wohnung auch noch ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen (gemeinsam essen, kochen, einkaufen, Wäsche waschen usw.) und diesen aus einer gemeinsamen Kasse bestreiten.

XYZ (5)

Zahlung, wenn Sie kein Konto haben

Haben Sie kein Konto, wird Ihnen eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (Scheck) zugeleitet. Diesen Scheck können Sie sich (oder eine von Ihnen beauftragte Person) bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen Ihnen jedoch pauschal Kosten von 2,85 Euro, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Die Kosten werden nicht abgezogen, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden bei einem Geldinstitut nicht möglich ist.

Zeitarbeit

Unternehmen jeder Größe nutzen die Zeitarbeit und leihen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen für eine bestimmte Zeit aus. So können personelle Engpässe (zum Beispiel bei Auftragsspitzen) ausgeglichen, Urlaubs- und Krankheitszeiten überbrückt, Mitarbeiterinnen im Mutterschutz oder Mütter und Väter in Elternzeit vertreten oder geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefunden werden.

Zeitarbeit heißt offiziell Arbeitnehmerüberlassung und ist in Deutschland durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt. Zeitarbeitsunternehmen haben alle Rechte und Pflichten wie andere Arbeitgeber.

Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitnehmerinnen haben hinsichtlich Arbeitsbedingungen, Entlohnung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch usw. die gleichen Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer bzw. jede andere Arbeitnehmerin auch. Mit dem Unterschied, dass sie nicht in „ihrem“ Unternehmen, mit dem sie einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, tätig sind. Ihr Arbeitgeber (Verleiher) stellt ihre Arbeitskraft wechselnden Unternehmen (Entleiher) zur Verfügung. Grundlage hierfür bildet ein Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher.

Zeitarbeit ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer interessant. Neben ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern findet auch gut qualifiziertes Personal hier vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten. Wiedereinsteigern/innen, Berufsrückkehrern/innen und Studenten/innen bietet Zeitarbeit die Chance, sich z. B. nach Familien- oder Pflegezeiten oder Ausbildung erfolgreich in die Arbeitswelt zu integrieren.

Insbesondere durch die Einstiegsmöglichkeit in dauerhafte Beschäftigung, z. B.  nach Ausbildung oder Berufsunterbrechung, durch Übernahme in das Entleihunternehmen hat Zeitarbeit in Deutschland an Akzeptanz gewonnen.

Auch in der Zeitarbeit gilt der in Deutschland gesetzlich geregelte Mindestlohn von 8,50 Euro.

Zumutbarkeit

Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedeutet für Sie gleichzeitig die Verpflichtung, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie körperlich oder geistig in der Lage sind. Dabei ist es unerheblich, ob Sie dabei beispielsweise weniger verdienen als bei Ihrer letzten Tätigkeit, ob die Arbeitsstelle nicht so einfach zu erreichen ist wie bisher gewohnt oder ob die Arbeitszeiten ungünstiger sind. Auch eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Grundsätzlich gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen

Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn beispielsweise die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, sich nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbaren lässt und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund der angebotenen Arbeit entgegensteht.

Zusammenarbeitsbehörden

Dazu zählen die zuständigen Staatsanwaltschaften, Hauptzollämter, Polizeidienststellen, Polizeidirektionen, Finanzämter, sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (freiwillig, gesetzlich oder privat versichert)

Trotz des Leistungsbezuges werden Sie nicht immer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sein oder können nicht familienversichert werden. Sind Sie entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichert, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen gezahlt.

Fragen zur Fortsetzung einer privaten oder freiwillig gesetzlichen Kranken- / Pflegeversicherung während oder nach Beendigung des Leistungsbezuges richten Sie bitte an Ihre Krankenversicherung. Ein Zuschuss zu Ihrer privaten oder freiwillig gesetzlichen Versicherung kann auch gezahlt werden, wenn Sie Sozialgeld beziehen.