Geld für besondere Situationen

Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie:

Persönliche Vorsprachen für Leistungsangelegenheiten ohne Termin sind weiterhin nur in dringenden Angelegenheiten möglich.

Unser Servicecenter ist telefonisch zu erreichen:

Mo - Do 08:00 - 18:00
Fr 08:00 - 14:00

Geld für besondere Situationen

Mehrbedarfe

Aufgrund besonderer Lebensumstände kann sich für Sie ein erhöhter Bedarf ergeben, der nicht durch den Regelbedarf abgedeckt wird. Diesen Mehrbedarf können Sie erhalten, wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
  • Für Menschen mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie bestimmte Leistungen nach dem SGB IX bzw. dem SGB XII erhalten.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind), wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.

Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Den Antrag finden Sie hier

Einmalige Bedarfe

Auf Antrag können Ihnen einmalige Leistungen gewährt werden. Die Leistungen können gewährt werden, wenn beispielsweise, ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist.

Einmalige Leistungen können Sie erhalten, auch wenn Sie keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld) erhalten, jedoch Ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.

Den Antrag finden Sie hier