Wichtige Informationen
Bitte beachten Sie:
Nachgereichte Unterlagen sollten wenn möglich in Form von Kopien ans Jobcenter gesendet werden.
Persönliche Vorsprachen für Leistungsangelegenheiten ohne Termin sind weiterhin nur in dringenden Angelegenheiten möglich.
Unser Servicecenter ist telefonisch zu erreichen:
Mo - Do | 08:00 - 18:00 |
Fr | 08:00 - 14:00 |
Energiekosten – wohin wende ich mich?
Die hohen Energiekosten stellen viele Menschen vor große Herausforderungen. Auch Arbeitnehmende können Hilfe bekommen.
Ihre Heizkosten sind gestiegen – egal ob Nachzahlungen oder Abschlagszahlungen – und Sie können diese nicht aus eigenen finanziellen Mitteln bestreiten?
Wir erklären Ihnen, wohin Sie sich wenden können. Eine Übersicht über alle finanziellen Hilfen und Beratung in der Energiekrise im Rems-Murr-Kreis finden Sie im Flyer Energiekrise.
Wohngeld:
Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie einen Anspruch auf Wohngeld haben. Der Online-Wohngeldrechner kann Ihnen dabei helfen. Zum 01.01.2023 trat die Wohngeld-Reform in Kraft. Durch diese Reform werden deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld haben als noch im Jahr 2022.
Die Einzelheiten zur Wohngeldreform finden Sie auf der Seite zum Wohngeld-Plus-Gesetz.
Bürgergeld:
Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen. Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen. Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.jobcenter.digital\bürgergeld.
Sie brauchen den Antrag auf das Bürgergeld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen, in dem Sie die Rechnung zahlen müssen (Fälligkeitsmonat). Jedoch müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen. Das heißt, dass Sie bei einer Fälligkeit der Nachzahlung oder der Rechnung im Januar 2023 den Antrag noch bis April 2023 stellen können. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden. Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in den Ausfüllhinweisen zum Hauptantrag auf Bürgergeld unter www.arbeitsagentur.de/hinweise-sgb2 nachlesen (Hinweis Nr. 4). Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
Haben Sie das Rentenalter (aktuell liegt das bei 65 Jahren und 10 Monaten) bereits erreicht bzw. beziehen schon eine Altersrente oder sind aber dauerhaft voll erwerbsgemindert, so könnten Sie einen Anspruch auf Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beim Sozialamt haben. Auch hier erhalten Sie entsprechende Hilfe für Heizkosten. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Landkreises Rems-Murr.
Hilfen der evangelischen und katholischen Kirchen in Baden-Württemberg:
Die katholische Diözese Rottenburg-Stuttgart und die evangelische Landeskirche Württemberg haben Energie-Fonds eingerichtet, von denen gerade Menschen mit niedrigem oder mittleren Haushaltseinkommen, die nicht im Bezug von staatlichen Transferleistungen (wie Wohngeld, Bürgergeld etc.) sind, profitieren und hierüber eine „Energiepauschale“ erhalten können. Im Fokus stehen z.B. Rentnerinnen und Rentner, kinderreiche Familien, Alleinerziehende oder Teilzeitbeschäftigte aus sogenannten „Schwellen-Haushalten“.
In den Beratungsstellen des Kreisdiakonieverbandes und der Caritas stehen Mitarbeitende bereit, um bei der Antragstellung für die Energienothilfe zu unterstützen. Diese ist unkompliziert und erfolgt über ein Formular in Verbindung mit Nachweisen über die Nebenkostenabrechnung, das Einkommen des Haushalts und die Zahl der Haushaltsangehörigen. Die Berechtigung für eine Energiebeihilfe wird in einem einfachen und schnellen Verfahren überprüft. Alle Bürgerinnen und Bürger (ohne Ansehen der Religion oder Nationalität) im Landkreis können für die Jahre 2022 (rückwirkend), 2023 und 2024 einmal im Jahr einen Antrag stellen.
Unter www.energiefonds-kirche.de finden Sie weitere Informationen.
Sollten Sie bereits Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erhalten, so reichen Sie bitte die Heiz- bzw. Nebenkostenabrechnung oder die Abschlagserhöhung für Heizkosten per Mail oder postalisch ein.