Wichtige Informationen
Bitte beachten Sie:
Nachgereichte Unterlagen sollten wenn möglich in Form von Kopien ans Jobcenter gesendet werden.
Persönliche Vorsprachen für Leistungsangelegenheiten ohne Termin sind weiterhin nur in dringenden Angelegenheiten möglich.
Unser Servicecenter ist telefonisch zu erreichen:
Mo - Do | 08:00 - 18:00 |
Fr | 08:00 - 14:00 |
Unterhalt
Unterhaltsheranziehung gemäß § 33 SGB II
Nachdem das Jobcenter Rems-Murr für Sie Leistungen nach SGB II erbracht hat, sind Ihre Ansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen auf das Jobcenter Rems-Murr übergegangen. Diese übergegangenen Ansprüche macht das Jobcenter Rems-Murr durch eine eigene zentrale Unterhaltsabteilung gem. § 33 SGB II geltend.
Bei Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter Rems-Murr, prüft der Bereich der Unterhaltsheranziehung daher das Vorliegen von Unterhaltsansprüchen.
Die Unterhaltsprüfung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und des BGB unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien, der Düsseldorfer Tabelle und der aktuellen Rechtsprechung.
Hierbei werden folgende Unterhaltsansprüche unterschieden:
- Kindesunterhalt (für minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen auch für volljährige Kinder) (§§ 1601 ff BGB)
- Trennungsunterhalt (§§ 1361 BGB)
- Nachehelicher Ehegattenunterhalt (§§ 1569 ff BGB)
- Unterhaltsanspruch gegen den Vater bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB)
- Unterhaltsanspruch nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (§§ 12 ff LPartG)
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Unterhaltsansprüche gehen zusammen mit den unterhaltsrechtlichen Auskunftsansprüchen grundsätzlich bis zur Höhe der bewilligten Leistungen auf das Jobcenter Rems-Murr über und werden von der Unterhaltsabteilung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen – ggf. auch gerichtlich – geltend gemacht. Insbesondere dann, wenn noch keine Regelung bei bestehenden Unterhaltsansprüchen getroffen wurden oder Unterhaltszahlungen ausbleiben.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II bereits Unterhaltszahlungen erhalten, so müssen Sie diese Unterhaltsbeträge bei der Antragstellung angeben und nachweisen. Erhalten Sie danach, d.h. nachdem Ihnen Leistungen nach SGB II bewilligt worden sind, Unterhaltszahlungen durch den Unterhaltsverpflichteten, so müssen Sie das Jobcenter Rems-Murr hierüber umgehend informieren.
Wenn Sie in einer Unterhaltsangelegenheit bereits bei Antragstellung eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt beauftragt haben oder nach Bewilligung von Leistungen nach SGB II eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt beauftragen, so müssen Sie dies dem Jobcenter Rems-Murr umgehend mitteilen und den anwaltlichen Schriftverkehr vorlegen.
Existiert bereits ein Unterhaltstitel (z.B. eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung, eine Jugendamtsurkunde o.ä.), der zur Geltendmachung von Unterhaltszahlungen berechtigt, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich dem Jobcenter Rems-Murr bekannt geben und vorlegen.
Auch das Jugendamt kann Ihnen helfen, Kindesunterhalt geltend zu machen. Dort können Elternteile kostenlos eine sogenannte Beistandschaft einrichten, die sich um die rechtlichen Belange des Kindes kümmert, wie beispielsweise Vaterschaftsfeststellungen, Kindesunterhalt sowie das kostenlose Erstellen von Urkunden über die Unterhaltsverpflichtung. Wenn Sie Leistungen nach SGB II erhalten oder beantragt haben, sollten Sie dies auch dem eingerichteten Beistand mitteilen.